EXPO AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der IRONMAN 70.3 Austria Triathlon Messe

1. Austria IRONMAN 70.3 St.Pölten behält sich das Recht vor, Anfragen anzunehmen, und wenn nötig auch zurückzuweisen.
2. Der Aussteller verpflichtet sich, für sämtliche auftretende Schäden (an Eigentum sowie Personen) ohne Ausnahmen selbst zu haften, und den Veranstalter sowie dessen Partner und Helfer schad- und klaglos zu halten.
3. Der Aussteller ist nicht befugt, ohne schriftliche Vereinbarung mit Kärnten IRONMAN Austria seinen Stand weiter zu vermieten, ihn mit anderen, nicht angeführten Partnern zu teilen oder zu erweitern. Es dürfen ausschließlich die in der Anmeldung angeführten Produkte von der in der Anmeldung angeführten Firma am Stand angeboten werden.
4. Der Standbetreiber nimmt zur Kenntnis, dass die Marken IRONMAN und M-dot urheberechtlich geschützt sind und deren Verwendung in welcher Form auch immer die ausdrückliche Zustimmung des Markeninhabers erfordert. Es ist dem Standbetreiber nicht erlaubt, IRONMAN oder M-Dot Merchandise Ware im Rahmen der IRONMAN Austria Sportmesse anzubieten, zu verkaufen oder sonst wie entgeltlich oder unentgeltlich an die Messebesucher weiterzugeben! Offizielle IRONMAN Merchandiseware darf nur vom Veranstalter auf der Sportmesse vertrieben werden! Im Falle des Zuwiderhandelns verpflichtet sich der Standbetreiber zur Bezahlung einer Pönale von EUR 2.500,00 pro Verstoß, davon unberührt bleiben die dem Veranstalter zustehenden Rechte aus Gesetz, Vertrag oder sonstigen Bestimmungen.
5. Es gibt keine Garantie für gewünschte Standorte. Der Veranstalter bemüht sich um größtmögliches Entgegenkommen, behält sich jedoch das Recht vor, Stände / Zelte zu verlegen und / oder zu ändern, sofern dies die Planung und / oder das Gesamtbild der Messe erfordert.
6. Für die Sicherheit rund um und in den gemieteten Ständen / Zelten ist der Aussteller ausnahmslos selbst verantwortlich. Austria IRONMAN 70.3 St.Pölten übernimmt keinerlei Haftung für Beschädigungen, Diebstähle, Verletzungen, oder Ähnliches.
7. Für Aussteller aus der Europäischen Union erhöhen sich die Gesamtbeträge um die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer von 20%. Mit dem unten angeführten Formular kann aber ein Antrag auf Rückvergütung der verrechneten Mehrwertsteuer gestellt werden. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, steht Ihnen die Firma
TAX Consulting + Service H + R Karla P.O.B. 222
Sechskruegelstrasse 10
A-1031 Wien, Austria
fon: +43 1 710 88 17
fax: +43 1 714 25 66
eMail: hkarla@aol.com
jederzeit gerne zur Verfügung.
8. Bauliche Veränderungen an Grund und Boden sind nicht zulässig. Eine Ausweitung der gebuchten Standfläche hat – soweit eine solche überhaupt möglich ist – eine Nachberechnung zur Folge. Beeinträchtigungen der Standfläche durch Vorsprünge, Pfeiler, Fahnen- und Lichtmasten wirken sich nicht mindernd auf die Standmiete aus. Dem Aussteller steht ausschließlich die Standfläche im gemieteten Ausmaß zur Verfügung.

Es ist nicht gestattet, Produkte und Leistungen außerhalb des Zeltes zu präsentieren. Weiters ist es nicht erlaubt Beachflags außerhalb des Zeltbereiches aufzustellen. Dieses Recht steht nur exklusiven Sponsoren des Austria IRONMAN 70.3 St.Pölten zu.

Bei Entstehen von zusätzlichem Platzbedarf vor Ort besteht die Möglichkeit, diesen zu einem Quadratmeterpreis von EUR 144,– nachzumieten. Der entsprechende Gesamtbetrag ist vor Ort bar zu entrichten.
9. Falls ein Standbetreiber kurzfristig von einer Nutzung zurücktritt, gelten die Regelungen zur Stornierung und der Stand kann weitervergeben werden. Bei genehmigungspflichtigen Aufbauten, Eventmodulen, etc. sind alle Genehmigungen mitzuführen und dem Veranstalter auf Verlangen vorzuzeigen.
10. Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Bewachung und Aufsicht. Hierbei handelt es sich ausschließlich um die Sicherung des Gesamtgeländes und nicht um eine individuelle Standbewachung.
11. Der Veranstalter übt innerhalb des Messegeländes das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Veranstalters, dessen Bevollmächtigten und Angestellten ist unbedingt Folge zu leisten. Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände vom Stand entfernen zu lassen, wenn ihre Zurschaustellung dem geltenden Recht, den guten Sitten oder dem Ausstellungs- Programm widerspricht. Die Werbung für politische und weltanschauliche Zwecke ist verboten.
12. Fügen der Standplatzbetreiber, dessen Personal oder Erfüllungsgehilfen (z. B. Mitarbeiter der vom Standplatzbetreiber beauftragten Standbaufirma) oder sonstige Personen, die für den Standplatzbetreiber auf dem Ausstellungsgelände tätig werden, dem Veranstalter einen Schaden zu, so haftet der Standplatzbetreiber dem Veranstalter auf Schadensersatz in unbegrenzter Höhe.
13. Schadensersatzansprüche des Standplatzbetreibers gegenüber dem Veranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wegen dem Veranstalter zurechenbarer Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
14. Sollte der Standmietvertrag aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden können, ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Standplatzbetreiber steht in diesem Fall ein Anspruch auf Rückzahlung bereits erbrachter Standmieten zu. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen.
15. Der Standbetreiber darf die ihm überlassene Standfläche ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht verlegen, tauschen, teilen oder in sonstiger Weise Dritten ganz oder teilweise zugängig machen. Für die Hinzunahme eines anderen Unternehmens mit eigenem Ausstellungsgut ist die Zustimmung des Veranstalters notwendig. Es wird dafür eine Gebühr von 250,00 € erhoben und dem Hauptaussteller/Standplatzbetreiber in Rechnung gestellt. Der Hauptaussteller/ Standplatzbetreiber haftet für ein Verschulden des Mitausstellers wie er für sein eigenes Verschulden haftet.
16. Stornierungen durch den Standplatzbetreiber sind schriftlich per Post oder per Telefax an den Veranstalter zu senden. Im Falle von Stornierungen ist der Standplatzbetreiber verpflichtet, nachstehende Kosten zu tragen:
* Stornierung bis 42 Kalendertage vor dem ersten Veranstaltungstag: 25 % des vereinbarten Rechnungsbetrages
* Stornierung bis 14 Kalendertage vor dem ersten Veranstaltungstag: 75 % des vereinbarten Rechnungsbetrages
* Stornierung weniger als 13 Kalendertage vor dem ersten Veranstaltungstag: 100 % des vereinbarten Rechnungsbetrages
Dem Standplatzbetreiber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter durch die Stornierung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
17. Sofern nicht schriftlich eine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, sind die vereinbarten Zahlungen in voller Höhe ohne Abzug bis spätestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn an den Veranstalter zu leisten. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungstermins ist der Veranstalter nach fruchtlosem Ablauf einer dem Standplatzbetreiber gesetzten Zahlungsfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und über die Standfläche anderweitig zu verfügen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
18. Bei einer kurzfristigen Buchung muss die vereinbarte Vergütung spätestens vor dem Standaufbau per Bankscheck oder in bar im Messebüro bezahlt werden, andernfalls kann der Stand nicht bezogen werden.
19. Es ist dem Standplatzbetreiber nicht gestattet, anderen Unternehmen oder Institutionen die Rechte aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters zu übertragen.
Es gilt österreichisches Recht, Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt. Der Standplatzbetreiber erkennt mit diesen Geschäftsbedingungen die Verbindlichkeit dieser Veranstaltungsbedingungen an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Standbetreibers finden keine Anwendung. Der Unterzeichnende erklärt sich handlungsbevollmächtigt.
Reservierungsablauf
Nach erfolgter Anmeldung per Anmeldeformular erhalten Sie nach Prüfung die Rechnung per Post zugesandt. Erst nach Zahlungseingang des auf der Rechnung ausgewiesenen Betrages auf unser Konto
Triangle show & sports promotion GmbH
8.Mai-Straße 29
A-9020 Klagenfurt
Bank: Hypo Alpe-Adria-Bank
BLZ: 52000
Ktnr.: 95 94 34 5
IBAN: AT 17 5200 0000 0959 4345
BIC: HAABAT2K

gilt die Reservierung als bestätigt.

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